Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
JL Wohnmobile, Inh. Nicole Leyendecker
Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Wohnmobil zwischen Mieter und Vermieter finden jeweils die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der JL Wohnmobile Anwendung und werden damit Bestandteil des Mietvertrags.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Wohnmobilen und den dazugehörigen Ausrüstungsgegenständen.
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Vermieter ausdrücklich zugestimmt.
Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Mietvertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die mietweise Überlassung des im Mietvertrag näher spezifizierten Wohnmobils nebst Zubehör und Ausrüstung (nachfolgend einheitlich „Wohnmobil“ genannt) an den Mieter für den vereinbarten Mietzeitraum.
Der Vermieter schuldet lediglich die Bereitstellung eines Wohnmobils der gebuchten Kategorie, nicht jedoch eines bestimmten Fahrzeugs, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
§ 3 Fahrzeug-Führungsberechtigte
1. Berechtigte Fahrer
Das Wohnmobil darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden. Jede Weitergabe des Fahrzeugs an nicht im Mietvertrag eingetragene Dritte ist untersagt. Bei der Überlassung an berechtigte Zusatzfahrer hat der Mieter für deren Verhalten wie für eigenes Verhalten einzustehen.
2. Voraussetzungen
Für alle Fahrer gilt ein Mindestalter von 21 Jahren sowie der ununterbrochene Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland und den Reiseländern gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr.
3. Vorlage der erforderlichen Dokumente
Der Mieter ist verpflichtet, die Führerscheine und gültigen Personalausweise aller Fahrer im Original vorzulegen. Kann eine gültige Fahrerlaubnis nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern; in diesem Fall gelten die Stornierungsbedingungen.
§ 4 Nutzungsvoraussetzungen
1. Fahrten ins Ausland, Krisen- und Kriegsgebiete
Die Nutzung des Wohnmobils ist grundsätzlich nur innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Wohnmobils in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Fahrten in Kriegsgebiete, Krisenregionen oder Gebiete, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat, sind strengstens untersagt. Der Mieter muss sich vor Reiseantritt selbstständig übe den aktuellen Sicherheitsstatus informieren.
2. Zweckbestimmung
Das Wohnmobil darf nur zu herkömmlichen Camping- und Reisezwecken genutzt werden. Insbesondere die Teilnahme mit dem Wohnmobil an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrsicherheitsveranstaltungen sowie die Nutzung auf unbefestigtem Gelände oder abseits zugelassener Wege und Straßen sind verboten.
Untersagt sind zudem die entgeltliche Personenbeförderung, die Weitervermietung, der Transport von Gefahrstoffen sowie die Nutzung zur Begehung von Straftaten.
Das Wohnmobil ist nicht zum dauerhaften Wohnen zugelassen und vorgesehen. Eine solche Nutzung ist ebenfalls untersagt.
3. Sondernutzungen
Abweichend von den vorstehenden Nutzungsverboten sind Sondernutzungen – insbesondere die Nutzung als Notunterkunft im Falle von Elementarereignissen (z.B. Überflutung) oder die gewerbliche Nutzung durch Firmen – nur nach ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Vereinbarung im Mietvertrag zulässig. Für Sondernutzungen können abweichende Kautions- , Miet- und Reinigungsbedingungen vereinbart werden.
§ 5 Mietpreis und sonstige Kosten
1. Zusammensetzung des Mietpreises
Der Mietpreis für das Wohnmobil richtet sich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters und den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Berechnung des Mietpreises erfolgt pro Tag.
2. Kilometerregelung
Im Mietpreis ist eine Gesamtzahl an Freikilometern enthalten, die sich aus der Multiplikation der Miettage mit 250 km pro Tag ergibt. Die Verteilung der Kilometer auf die einzelnen Miettage steht dem Mieter frei. Jeder über die Gesamtfreikilometer hinaus gefahrene Kilometer wird vorbehaltlich einer abweichenden individuellen vertraglichen Regelung der Vertragsparteien bei der Rückgabe mit 0,30 EUR berechnet.
3. Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR zu hinterlegen. Die Kaution muss spätestens bei Fahrzeugübergabe beim Vermieter hinterlegt sein. Wird die Kaution nicht fristgerecht erbracht, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Wohnmobils zu verweigern.
Die Kaution dient als Sicherheit für den ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand des Wohnmobils bei der Rückgabe sowie zur Sicherung aller sonstigen vertraglichen Ansprüche des Vermieters. Wird das Wohnmobil beschädigt oder unvollständig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur endgültigen Klärung der Schadenshöhe ganz oder teilweise einzubehalten.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils sowie nach Erstellung eines mangelfreien Rückgabeprotokolls wird die Kaution innerhalb von 14 Werktagen an den Mieter zurückerstattet.
Die Rückerstattung der Kaution bedeutet kein Anerkenntnis des Vermieters, dass das Wohnmobil frei von verdeckten Mängeln ist.
Der Vermieter ist berechtigt, fällige Forderungen gegen den Mieter direkt bei der Rückgabe mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.
4. Sonstige Kosten
Zusatzleistungen: Kosten für optional gebuchtes Zubehör werden separat im Mietvertrag ausgewiesen.
Maut- und Straßengebühren: Der Mieter trägt alle während der Mietzeit anfallenden Maut-, Vignetten-, Brücken-, Fähren- und Straßennutzungsgebühren im In- und Ausland selbst.
Bußgelder und Strafzettel: Der Mieter haftet unbeschränkt für alle während der Mietzeit von ihm oder seinen berechtigten Zusatzfahrern begangenen Verkehrs-, Park- und sonstigen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Für die Bearbeitung von behördlichen Bußgeldbescheiden, Strafzetteln oder Mautnachforderungen ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Vorgang zu erheben.
Betriebsstoffe: Die Kosten für Kraftstoff und anfallenden Ladestrom während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Fälligkeit von An- und Restzahlungen
Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung und Rechnung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieters zu zahlen.
Der verbleibende Restbetrag muss spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn vollständig auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Mietbeginn erfolgen, ist der Gesamtmietpreis sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung in voller Höhe fällig.
2. Zahlungsmittel
Die Zahlungen haben grundsätzlich per Banküberweisung zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel sind nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag oder bei der Buchung ausdrücklich vereinbart wurde. Eventuell anfallende Transaktionsgebühren für Auslandsüberweisungen oder spezielle Zahlungsdienstleister trägt der Mieter.
3. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug
Sollte die Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgerecht auf dem Konto des Vermieters eingehen, befindet sich der Mieter automatisch im Verzug, ohne dass es einer separaten Mahnung bedarf.
Der Vermieter ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und die Bereitstellung des Wohnmobils zu verweigern.
Der Vermieter hat das Recht, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen.
§ 7 Buchung und Buchungsänderungen
1. Buchung
Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Buchungsanfrage des Mieters schriftlich oder in Textform durch eine Buchungsbestätigung annimmt.
Der Mieter ist verpflichtet, die ihm übermittelte Buchungsbestätigung unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen und dem Vermieter etwaige Unstimmigkeiten sofort anzuzeigen.
2. Buchungsänderungen
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Änderungen der Buchung nach Vertragsschluss. Wünscht der Mieter eine Änderung, wird der Vermieter prüfen, ob diese im Rahmen der Verfügbarkeiten möglich ist. Stimmt der Vermieter der Änderung zu, wird für den Bearbeitungsaufwand eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.
Verkürzungen des Mietzeitraums durch den Mieter nach Vertragsschluss sind nur im Wege einer Teil-Stornierung möglich. Es gelten hierfür die regulären Stornierungsbedingungen für die stornierten Tage.
§ 8 Rücktritt, Widerruf, Kündigung und Stornierungsbedingungen
1. Rücktritt und Widerruf
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum kein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher (i.S.d. § 13 BGB).
Sollte dem Mieter im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zustehen, bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
2. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Mietvertrag zurückzutreten. Die Stornierung muss schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt werden.
3. Stornogebühren
Im Falle einer Stornierung steht dem Vermieter eine pauschale Entschädigung zu. Diese richtet sich nach dem Zeitraum zwischen der Stornierungserklärung und dem vereinbarten Mietbeginn. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Vermieter maßgeblich. Die Stornogebühren sind wie folgt gestaffelt:
- bis zu 60 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Gesamtmietpreises
- vom 59. bis 30. Tag vor Mietbeginn: 40 % des Gesamtmietpreises
- vom 29. bis 15. Tag vor Mietbeginn: 80 % des Gesamtmietpreises
- ab dem 14. Tag vor Mietbeginn: 90 % des Gesamtmietpreises
- bei Nichtabholung: 95 % des Gesamtmietpreises.
Bereits gezahlte Beträge (Anzahlung) werden mit den Stornogebühren verrechnet.
4. Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Mietvertrags ist nach Vertragsschluss für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Dem Mieter bleibt das Recht zur Stornierung gemäß § 8 Abs. 2 dieser AGB unbenommen.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich (fristlos) zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere dann vor, wenn:
- der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises oder der vereinbarten Kaution trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug ist,
- der Mieter oder ein berechtigter Fahrer das Wohnmobil vertragswidrig nutzt,
- der Mieter das Wohnmobil einer nicht im Mietvertrag eingetragenen, unberechtigten Person überlässt,
- der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig erhebliche Schäden am Fahrzeug verursacht oder wesentliche Sorgfaltspflichten verletzt,
Erklärt der Vermieter die außerordentliche Kündigung vor Mietbeginn, erlischt der Anspruch des Mieters auf Bereitstellung des Fahrzeugs.
Erklärt der Vermieter die außerordentliche Kündigung während der laufenden Mietzeit, ist der Mieter verpflichtet, das Wohnmobil unverzüglich – spätestens innerhalb von 24 Stunden – an den Vermieter zurückzugeben.
5. Abbruch der Reise während der Mietzeit
Gibt der Mieter das Wohnmobil vorzeitig zurück oder bricht er die Reise vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums ab, erfolgt keine Erstattung des ungenutzten Mietpreises.
§ 9 Verhalten bei Unfällen, Schäden und Diebstahl
1. Benachrichtigungspflicht
Bei jedem Schadensereignis – einschließlich Unfällen (auch ohne Drittbeteiligung), Diebstahl, Einbruch oder sonstigen Beschädigungen des Wohnmobils – ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
Der Mieter hat dem Vermieter alle Details zum Unfallhergang, zu den beteiligten Personen und zu den Schäden mitzuteilen.
2. Hinzuziehung der Polizei
Der Mieter muss bei jedem Unfall oder Schaden unverzüglich die zuständige Polizei hinzuziehen. Dies gilt auch für Bagatellschäden (z.B. Parkschäden) und bei Unfällen, die der Mieter selbst ohne Fremdbeteiligung verursacht hat.
Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter geeignet nachzuweisen.
3. Verhalten am Unfallort
Der Mieter hat sich solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er die Namen, Anschriften, Telefonnummern und Kennzeichen aller Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die Versicherungsdaten der Unfallgegner zu notieren. Der Unfallort ist, sofern gefahrlos möglich, fotografisch zu dokumentieren (§ 142 StGB).
§ 10 Übergabe und Rücknahme
1. Übergabeprotokoll
Das Wohnmobil wird dem Mieter in einem verkehrssicheren und gereinigten Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird gemeinsam von Vermieter und Mieter ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellt. In diesem werden der aktuelle Kilometerstand, die Tankfüllung, der Ladestand, das vorhandene Zubehör sowie sämtliche Vorschäden schriftlich und ggf. fotografisch festgehalten.
Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs sowie die Richtigkeit der Angaben an. Nachträgliche Einwände des Mieters bezüglich erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen.
2. Rücknahmeprotokoll und Schadensfeststellung
Bei der Rückgabe wird ein gemeinsames Rücknahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterschrieben.
Schäden, fehlende Teile oder Verunreinigungen, die bei der Rückgabe festgestellt werden und nicht im Übergabeprotokoll als Vorschaden vermerkt wurden, gelten als während der Mietzeit durch den Mieter verursacht. Der Mieter haftet hierfür im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.
3. Tankregelung
Das Wohnmobil wird dem Mieter mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank übergeben und ist vom Mieter mit einem ebenso vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Wohnmobil nicht vollgetankt zurückgegeben, stellt der Vermieter dem Mieter die Kraftstoffkosten zuzüglich einer Betankungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR in Rechnung.
4. Reinigung
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Rückgabe innen gründlich zu reinigen und in einem besenreinen Zustand zurückzugeben. Eine Innenreinigung durch den Vermieter ist gegen einen Aufpreis von 500,00 EUR möglich. Der Fäkalien- und Abwassertank ist vom Mieter vollständig zu entleeren und zu reinigen.
Die Außenreinigung bei der Rückgabe ist im Mietpreis enthalten und wird standardmäßig vom Vermieter durchgeführt. Bei extremen, nicht witterungsbedingten Verschmutzungen ist der Mieter verpflichtet, eine Vorreinigung vorzunehmen oder die Mehrkosten für den erhöhten Reinigungsaufwand zu tragen.
Wird das Wohnmobil unvollständig, unzureichend oder gar nicht gereinigt, stellt der Vermieter dem Mieter die anfallenden Reinigungskosten nach Aufwand mindestens jedoch eine Pauschale von 150,00 EUR in Rechnung.
Wird der Fäkalientank nicht oder nur unvollständig geleert und gereinigt, wird eine Sonderreinigungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR in Rechnung gestellt.
Wird der Abwassertank nicht geleert, wird eine Gebühr von 50,00 EUR fällig.
5. Rauchverbot und Haustiere
In allen Wohnmobilen des Vermieters gilt ein striktes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Straf- und Sonderreinigungsgebühr in Höhe von mindestens 500,00 EUR fällig.
Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Wird ein Tier ohne Erlaubnis mitgenommen oder hinterlässt das Tier erhebliche Verschmutzungen, wird eine Sonderreinigungsgebühr von mindestens 300,00 EUR erhoben.
§ 11 Versicherung
Die Versicherung des Wohnmobils entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).
Das Wohnmobil ist voll- und teilkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt 1.000,00 EUR (Vollkasko) bzw. 1.000,00 EUR (Teilkasko) pro Schadensfall.
§ 12 Bereitstellung eines Ersatz-Wohnmobils
Kann das im Mietvertrag vereinbarte Wohnmobil aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine ein in Größe oder Kleiner und Ausstattung gleich- oder höherwertiges Ersatzwohnmobil zur Verfügung zu stellen.
Durch die Bereitstellung eines gleich- oder höherwertigen Ersatzwohnmobils entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages oder zur Minderung des Mietpreises steht dem Mieter in diesem Fall nicht zu.
Kann der Vermieter kein gleich- oder höherwertiges Ersatzwohnmobil bereitstellen, ist er berechtigt, dem Mieter ein kleineres oder abweichend ausgestattetes Wohnmobil anzubieten. Sofern der Mieter dieses Angebot annimmt, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugklassen an den Mieter erstattet.
Ist die Bereitstellung eines Ersatzwohnmobils gänzlich unmöglich oder lehnt der Mieter das Angebot ab, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Vermieter erstattet dem Mieter in diesem Fall unverzüglich alle bereits geleisteten Zahlungen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter – insbesondere wegen entgangener Urlaubsfreude oder Campingplatzreservierungen – sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
§ 13 Mängel und Reparatur
1. Reparaturen während der Mietzeit
Kleinere, für die Verkehrssicherheit oder den Betrieb notwendige Reparaturen bis zu einer Höhe von 150,00 EUR kann der Mieter eigenständig in einer Fachwerkstatt in Auftrag geben.
Größere Reparaturen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
Die Reparaturkosten werden dem Mieter gegen Vorlage der Originalrechnungen und der ausgetauschten Altteile erstattet, sofern der Mieter den Schaden nicht selbst verschuldet hat.
2. Mängelanzeigepflicht
Tritt während der Mietzeit ein technischer Mangel am Fahrzeug oder der Ausstattung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, haftet er für alle daraus resultierenden Folgeschäden.
3. Verhalten bei Fahruntüchtigkeit
Ist die Weiterfahrt wegen eines Defekts nicht mehr möglich, hat der Mieter den Pannendienst zu kontaktieren. Eigenmächtige Abschlepp- oder Bergungsmaßnahmen ohne Rücksprache mit dem Vermieter sind untersagt.
§ 14 Haftung
1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter im Fahrzeug zurückgelassen, vergessen oder bei Einbruch/Diebstahl entwendet werden.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust oder Vertragsverletzungen, die während der Mietzeit durch ihn oder berechtigte Zusatzfahrer verursacht werden, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Kaskoschäden bleibt die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung pro Schadensfall beschränkt, sofern kein Fall von Absatz 3 oder 4 vorliegt.
Gibt der Mieter das Wohnmobil außerhalb der vereinbarten Geschäftszeiten durch bloßes Abstellen auf dem Gelände des Vermieters und Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten zurück, geschieht dies auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden, die bis zur tatsächlichen Besichtigung und Abnahme des Wohnmobils durch den Vermieter am nächsten Werktag entstehen. Das vom Vermieter bei Geschäftsöffnung erstellte Rücknahmeprotokoll gilt in diesem Fall als verbindlich.
3. Wegfall der Haftungsbeschränkung
Der Mieter haftet unbeschränkt und in voller Höhe für den gesamten Schaden, wenn:
- der Schaden durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch verursacht wurde,
- der Fahrer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht,
- das Wohnmobil unberechtigt an Dritte überlassen wurde,
- das Wohnmobil zweckwidrig verwendet wurde,
- die Polizei entgegen der Pflicht aus § 9 Abs. 2 nicht unverzüglich hinzugezogen wurde,
- das Wohnmobil vorsätzlich beschädigt oder durch grobe Fahrlässigkeit entfremdet/gestohlen wurde.
4. Sonderhaftung
Der Mieter haftet in voller Höhe für Höhen- und Breitenschäden (Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen bei Brücken, Ästen etc.) sowie für Sturmschäden an der ausgefahrenen Markise, da hier regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Für alle Schäden im Innen- und Wohnraum sowie am Zubehör haftet der Mieter vollumfänglich, da diese Schäden nicht über die Fahrzeug-Kaskoversicherung abgedeckt sind.
Die Haftung erweitert sich auf notwendige Nebenkosten wie Abschleppen, Gutachter, Wertminderung und den nachgewiesenen Mietausfall während der Reparatur.
§ 15 Datenschutz, Datenverarbeitung und GPS-Ortung
1. Datenverarbeitung
Der Vermieter verarbeitet die personenbezogenen Daten des Mieters und der berechtigten Fahrer ausschließlich zur Erfüllung, Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, die Mieterdaten bei berechtigtem Interesse an Behörden weiterzuleiten, wenn dem Vermieter Verkehrsordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Mautverstöße zur Last gelegt werden, die während der Mietzeit mit dem Wohnmobil begangen wurden.
2. GPS-Ortungssysteme
Die Wohnmobile des Vermieters können mit einem satellitengeschützten GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Dieses dient dem Schutz vor Diebstahl, der Überprüfung von vertraglich untersagten Auslandsfahrten sowie der Feststellung des genauen Abstellzeitpunkts bei Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten.
Eine kontinuierliche Überwachung oder Erstellung von Bewegungsprofilen des Mieters findet nicht statt. Die Positionsdaten werden nur im Anlassfall abgerufen und nach Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs sowie für alle Zahlungsverpflichtungen des Mieters.
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und haben keine Gültigkeit.
Stand: 07.07.2026
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